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AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben Im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Im Übrigen gelten die gültigen Preise der Automobilindustrie bzw. vereinbarte Festpreise oder die in den Geschäftsräumen ausliegende Preisliste.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Voranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit
dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die gültigen Preise der Automobilindustrie erfolgen.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufzuführen sind.

3. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen

VI. Zahlung

1. Zahlungen sind bei, Abnahme des Auftragsgegenstandes zu leisten.

2. Zahlungen sind in bar oder durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte oder durch Vorlage einer Kreditkarte zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es hegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit seine Ansprüche auf diesem Vertrag beruhen.

3. Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, mindestens jedoch mit 8 % p.a.. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:

1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2. - 4. beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese Abnahme vorbehält.

2. Für nicht erkannte Mangel wird Gewahr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Abnahme gemeldet wird. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgeschäftes gehört, so endet die Gewährleistung drei Monate nach Abnahme. Mängel sollten dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt und genau beschrieben werden. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

3. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.

4. Schlägt die Nachbesserung in mehr als zwei Fällen fehl, insbesondere, wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug nicht vor drei Tagen nach der Reparatur in einer Waschstraße waschen zu lassen.

IX. Haftung

1. Der Auftragnehmer hattet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung
genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine festen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld. Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten). Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist -außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen.

2. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste hattet, ist er bei einer Beschädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen.

3. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.

4. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers hallen gegenüber dem Auftraggeber nur in Fallen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

5. Der Auftragnehmer hat etwaige Schaden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet. Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schaden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schaden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber das Fahrzeug entgegen der Anweisung des Auftragnehmers bereits vor dem Ablaut von der, vollen Tagen in einer Waschstraße reinigen lässt.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-. Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

XI. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen  

I. Geltungsbereich und Auftragserstellung

Für alle Lieferungen an Käufer gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Etwaigen Einkaufsbedingungen wird widersprochen. Diese sind nur dann und insoweit wirksam, als sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Zusicherungen sind stets unverbindlich. Weiterungen, Ergänzungen oder Einschränkungen bedürfen stets der Schriftform. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn er schriftlich bestätigt wird.

II. Preise

Es gelten die gültigen Preise der Automobilindustrie bzw. die vereinbarten Festpreise zuzüglich Mehrwertsteuer.

III. Lieferung

Feste Lieferfristen werden nicht vereinbart. In Fällen größerer Lieferungsverzögerungen hat der Verkäufer den Kauf er alsbald zu verständigen.

IV. Versand und Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kauf er über, wenn die Sendung (Ware und Verpackung) dem betreffenden Beförderungsunternehmen übergeben worden ist bzw. die Versandbereitschaft gemeldet ist, auch wenn der Versendungsort nicht Erfüllungsort ist.

V. Versicherung

Versicherung gegen Schäden aller Art und sonstige Risiken erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Rechnung. Im Versendungsfall versichert der Verkäufer die Ware auf eigene Rechnung.

VI. Gewährleistung

Der Käufer hat die Ware unmittelbar bei Warenübergabe zu untersuchen und etwaige Mängel sofort dem die Ware Übergebenden anzuzeigen, dies gilt auch für die übergebende Spedition. Andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden. Sind Beanstandungen berechtigt, wird innerhalb angemessener Frist Ersatz geleistet. Bei fehlerhafter Ersatzlieferung ist der Käufer nach seiner Wahl zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Weitere über die oben beschriebene Ersatzpflicht hinausgehende Ansprüche, die aus den Fehlern hergeleitet werden, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

VII. Zahlung

Die Bezahlung der Ware hat sofort rein netto in bar zu erfolgen. Abweichende Zahlungen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Schecks werden, wenn vereinbart, nur zahlungshalber entgegengenommen. Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, mindestens jedoch mit 8 % p.a.. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine niedrigere Belastung nachweist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen vor. Bei Verarbeitung der Ware gilt der Käufer als Hersteller und erwirbt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes seiner verarbeiteten Ware zum Wert des Endproduktes. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sofort mitzuteilen.

IX. Schadensersatz

Fälle höherer Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe. Störungen im Betriebsablaut etc., die jeweils bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, entbinden den Verkäufer von den eingegangenen Verpflichtungen. Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, Darmstadt.

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